Satzung

Die Satzung der Heimatgemeinschaft Heldsdorf ist seit September 1986 in Kraft. Eine zeitgemäße Anpassung war deshalb notwendig. Auf der Sitzung des Vorstandes vom 6.-8.Februar 1998 in Ingolstadt wurde diese Satzung überarbeitet. Dieser überarbeitete Text wird im Folgenden den Mitgliedern zur Diskussion unterbreitet. Jedes Mitglied ist nun aufgefordert, diesen Text genau zu lesen und Änderungs- bzw. Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten, damit wir am 12. September 1998 in Ingolstadt über die endgültige Variante abstimmen können. Vielen Mitgliedern (insbesondere die nach 1989 ausgesiedelt sind) ist unsere Satzung nicht bekannt, da sie seit 1986 nicht mehr veröffentlicht wurde. Wir sind ein ordentlicher Verein und unser Grundgesetz (Verfassung) nach dem wir unsere Aktivitäten abwickeln ist diese Satzung. Änderungsvorschläge werden in den Diskussionen vor der Abstimmung in Ingolstadt unterbreitet.

Der Vorstand

§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der aus ehemaligen Heldsdörfern, deren Familienangehörigen, Nachkommen und Freunden gebildete, unabhängige Verband führt den Namen: “Heldsdörfer Heimatgemeinschaft” oder “Heimatgemeinschaft Heldsdorf”.

2. Die Heimatgemeinschaft (HG) befürwortet und achtet die siebenbürgisch-sächsichen Organisationen wie z. B.: Siebenbürgisch-Sächsischer Kulturrat e. V., die Landsmannschaft der Siebenbürger Sachsen e.V., Arbeitskreis für Siebenbürgische Landeskunde e. V., das Hilfskomitee der Siebenbürger Sachsen und der evangelischen Banater Schwaben u. a. Die HG ist Mitglied des Verbandes der Siebenbürgisch – Sächsischen Heimatortsgemeinschaften (SiSäHOG) seit 01.03.1997.

3. Sitz, ist der Wohnort des jeweiligen Vorsitzenden.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2. Zweck und Grundsätze der Heimatgemeinschaft

1. Das Zusammengehörigkeitsgefühl der Mitglieder untereinander, sowie mit der ehemaligen Heimatgemeinde zu pflegen und zu fördern.

2. Auf bedeutende Ereignisse im Leben der Heimatgemeinschaft und ihrer Mitglieder hinzuweisen und sie entsprechend zu würdigen.

3. Über Sitten und Bräuche aus der alten Heimatgemeinde zu berichten, sowie wichtige Ereignisse der Volks- und Ortsgeschichte ins Bewußtsein zu rufen.

4. Im Sinne der Nachbarhilfe den Bedürftigen im Rahmen der Möglichkeiten zu helfen.

5. Die Heimatgemeinschaft der Heldsdörfer ist gemeinnützig und verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.

6. Die Heimatgemeinschaft der Heldsdörfer ist parteipolitisch neutral und übt religiöse und weltanschauliche Toleranz. Sie bekennt sich zum freiheitlichen Staat demokratischer Ordnung.

§ 3. Mitgliedschaft

1. Mitglieder der Heldsdörfer Heimatgemeinschaft können ehemalige Heldsdörfer, deren Familienangehörige und Nachkommen sowie andere dieser Gruppe nahestehende Personen werden, sofern sie sich zu der Gemeinschaft der Heldsdörfer bekennen und diese Satzung anerkennen. Die Mitgliedschaft erfolgt nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit.

2. Die Mitgliedschaft ist bei der Heimatgemeinschaft zu beantragen. Der Beitritt ist jederzeit möglich.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch: Austritt, Ausschluß oder Tod.

4. Der Ausschluß wird vom Vorstand beschlossen. Gründe für den Ausschluß sind z. B. grobe Verstöße gegen diese Satzung.

5. Mit dem Ausscheiden verliert das Mitglied alle Rechte und Ansprüche an die Heimatgemeinschaft.

6. Personen, die sich um die Heimatgemeinschaft und um Heldsdorf besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder erkennen diese Satzung an.

2. Jedes Mitglied kann wählen und gewählt werden.

3. In der Heldsdörfer Heimatgemeinschaft ist allgemein die Familienmitgliedschaft üblich.

4. Die Finanzierung der HG erfolgt durch freiwillige Beiträge der Mitglieder. Jugendliche, die sich in Ausbildung oder im Grundwehrdienst oder Zivildienst befinden, sind vom Beitrag befreit. Dasselbe gilt für bedürftige Mitglieder.

5. Jedes Mitglied hat Anspruch auf die Heimatzeitung (Heimatbrief) “Wir Heldsdörfer” und andere Publikationen der Heimatgemeinschaft. Mitglieder die über ein Jahr mit ihren Beiträgen in Verzug sind, verlieren diesen Anspruch (die Zusendung wird ausgesetzt).

§ 5. Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der HG.

2. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel im dreijährigen Turnus statt und ist beschlußfähig unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.

3. Alle drei Jahre findet während der Mitgliederversammlung (auch “Großes Treffen” genannt), die Wahl des Vorstandes statt.

4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: Entgegennahme eines Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, Entgegennahme von Berichten der Ausschüsse, Entgegennahme des Kassenberichtes, Entlastung des Vorstandes, Bildung oder Bestätigung sowie Auflösung von Ausschüssen, Wahl des Wahlausschusses, Wahl des Vorstandes, Wahl von zwei Rechnungsprüfern, Ernennung von Ehrenmitgliedern, Annahme und Änderung der Satzung, Auflösung der Heldsdörfer Heimatgemeinschaft.

§ 6. Der Vorstand

1. Der Vorstand ist das ausführende Organ der HG. Er leitet die Heldsdörfer Heimatgemeinschaft hinsichtlich der Erfüllung des durch die Satzung festgeschriebenen Zweckes.

2. Der Vorstand besteht aus:

dem Vorsitzenden, dem ersten Stellvertreter, dem zweiten Stellvertreter, dem Buchhalter / Kassenwart, der Familiennachrichten- u. Adressenverwaltung, Versandstelle (kann auch über Ausschuß erledigt werden) und den Jugendvertretern.

3. Außer dem Amt des Vorsitzenden (der auch “Nachbarvater” genannt wird) und seinen Stellvertretern (den “Beiräten”), können in begründeten Fällen die anderen Vorstandsämter in Doppelbesetzung ausgeübt werden, z. B. von beiden Ehegatten.

4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung nach der satzungsgemäßen Wahlordnung einzeln und in direkter bzw. geheimer Wahl auf drei Jahre gewählt.

5. Die Wiederwahl ist möglich.

6. Fällt während der Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus, so rückt dessen 1. Stellvertreter / Stellvertreterin in dieses Amt nach. War kein weiteres Mitglied nominiert oder ist das Mitglied bereits in ein anderes Amt gewählt worden, so ist der Vorstand ermächtigt, einen Ersatz für die Restzeit zu ernennen.

7. Alle Funktionen innerhalb der Heimatgemeinschaft sind ehrenamtlich. Lediglich die durch Ausübung übernommener Aufgaben entstandenen und nachgewiesenen Ausgaben werden erstattet.

8. Für besondere Aufgaben, die nicht an ein bestimmtes Vorstandsamt gebunden sind, bildet der Vorstand Ausschüsse oder beauftragt damit einzelne Mitglieder z. B. Versand des Heimatbriefes, Sportwarte, Vertreter bei verschiedenen Gremien oder Organisationen u. a.

9. Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, können zur Mitarbeit und zur Beratung des Vorstandes herangezogen werden.

10. Der Vorstand tritt mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Bei Bedarf auch mehrmals (außerordentliche Sitzung).

§ 7. Aufgaben des Vorsitzenden

1. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Heimatgemeinschaft im Sinne dieser Satzung.

2. Er trifft alle Entscheidungen, die nicht anderen Organen vorbehalten sind.

3. Er ist zeichnungsbefugt.

4. Er ist verantwortlich für die Redaktion des Heimatbriefes, wenn diese Aufgabe nicht einer anderen Person oder Ausschuß übertragen wurde.

§ 8. Aufgaben der Stellvertreter

1. Sie vertreten den Vorsitzenden im Verhinderungsfalle und sind dann auch zeichnungsbefugt.

2. Die Aufgaben der Stellvertreter werden innerhalb des Vorstandes vereinbart. Diese werden in der ersten konstituierenden Sitzung nach der Wahl konkret festgelegt und protokolliert.

Anfallende Aufgaben wären: Verwahrung von Unterlagen (Archiv) und Gegenständen die der Heimatgemeinschaft gehören bzw. übereignet wurden, Mithilfe bei der Redaktion des Heimatbriefes, Protokollführung bei Besprechungen und Sitzungen, Bekanntmachung der gefaßten Beschlüsse, Versorgung der Mitglieder mit Informationen und Unterlagen im Heimatbrief, die im Einklang mit dieser Satzung stehen, Aktualisierung der Mitgliederliste auf dem PC, Erstellung von Adreßetiketten für den Versand des Heimatbriefes, Organisierung der Großen Treffen u. a.

§ 9. Die Aufgaben des Buchhalters / Kassenwarts

1. Er führt Buch über die Beitrags- und Spendeneingänge.

2. Als Zeichnungsbefugter tätigt er alle finanziellen Transaktionen und führt Buch darüber.

3. Er achtet auf Ausgewogenheit zwischen Einnahmen und Ausgaben.

4. Er verwaltet die finanziellen Mittel der Heimatgemeinschaft.

5. Er berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit und legt einen detaillierten Kassenbericht vor.

§ 10. Die Aufgaben des Familiennachrichten- u. Adressenverwalters

1. Er bemüht sich um Werbung neuer Mitglieder.

2. Er führt die Mitgliederübersicht, aktualisiert die Jubilarsliste und sammelt die Familiennachrichten z. B. Geburten, Konfirmationen, Heiraten, Todesfälle und andere Jubiläen.

3. Er ist in steter Verbindung mit dem Buchhalter / Kassenwart und berichtet zu gegebenem Anlaß über seine Tätigkeit.

§ 11. Aufgaben der Jugendvertreter

1. Sie vertreten die Interessen der Jugendlichen und setzen sich für eine angemessene Berücksichtigung ihrer Probleme im Rahmen der Heimatgemeinschaft ein.

2. Sie sind zuständig für Anregungen und für eigene Aktionen, die dem festgeschriebenen Zweck in dieser Satzung dienen. (z. B. Freundschaftsveranstaltungen, Jugendtreffen, Ausflüge, gemeinsamer Urlaub, Vorbereitung eigener Programme z. B. als Einlagen bei Treffen der Heimatgemeinschaft, usw.)

§ 12. Die Rechnungsprüfer

1. Die Rechnungsprüfer überprüfen jährlich bei den Vorstandssitzungen die Führung der Bücher durch den Kassenwart und geben der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

2. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 13. Gebietsvertreter

1. Zur besseren Erfassung und Bearbeitung regionalauftretender Probleme sowie zur Organisierung von Regionaltreffen, kann von den in der jeweiligen Region wohnhaften Mitgliedern je ein Gebietsvertreter auf unbegrenzte Zeit gewählt werden.

2. Die Gebietsvertreter arbeiten eng mit dem Vorstand zusammen.

§ 14 Ausschüsse

1. Für die Durchführung bestimmter Aufgaben kann die Heimatgemeinschaft Ausschüsse (z. B. “Redaktionsteam”, “Ausschuß Treffen”) bilden. Die Bildung der Ausschüsse und die Benennung von Mitgliedern hierfür erfolgt entweder durch die Mitgliederversammlung oder durch den Vorstand.

2. Der Ausschußleiter wird vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung ernannt. Er ist verpflichtet, den Vorstand und die Mitgliederversammlung über Abschluß und Erfolg seiner Tätigkeit zu informieren.

4. Die Auflösung der Ausschüsse geschieht nach Abschluß der Aufgaben, für die sie gebildet wurden.

§ 15. Die Heimatzeitung (Heimatbrief) “Wir Heldsdörfer”

1. Herausgeber des Heimatbriefes “Wir Heldsdörfer”, ist die Heldsdörfer Heimatgemeinschaft. Die Zeitschrift erscheint zweimal jährlich (in der Regel vor Pfingsten und vor Weihnachten). Sie ist das Organ zur Verwirklichung der aus § 2 abgeleiteten Aufgaben der Heldsdörfer Heimatgemeinschaft. Solange keine andere Regelung getroffen wird, ist der erste Vorsitzende mit der Schriftleitung des Vereinsblattes beauftragt.

2. Der Heimatbrief wird auch interessierten Institutionen, Universitäten, Forschungsstellen und sonstigen Personen des öffentlichen Lebens kostenlos zugeschickt. Anderen interessierten Heimatortsgemeinschaften (HOG) wird er auf Tauschbasis zugesandt. Eine angemessene Anzahl Exemplare von jeder Ausgabe werden in die Heimatgemeinde Heldsdorf kostenlos geschickt.

§ 16. Auflösung der Heldsdörfer Heimatgemeinschaft

1. Die Heimatgemeinschaft der Heldsdörfer gilt als aufgelöst, wenn in der Mitgliederversammlung eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden die Auflösung beschließt. Zugleich wird über das restliche Vereinsvermögen entschieden.

§ 17. Das Inkrafttreten der Satzung

1. Die Satzung tritt nach ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung (einfache Mehrheit) in Kraft.

Die im September 1986 in Waldkraiburg aufgestellte Satzung wird mit der Annahme dieser Satzung ungültig.

– Der Vorstand –

Wahlordnung der Heldsdörfer Heimatgemeinschaft

§ 1. Die Wahl des Vorstandes

1.1 Eine vom amtierenden Vorstand vorgeschlagene Kandidatenliste wird einige Monate vor der Wahlversammlung (Mitgliederversammlung = Großes Treffen) im Heimatbrief “Wir Heldsdörfer” bekanntgegeben. Dem Umstand Rechnung tragend, daß nicht alle Kandidaten ausreichend bekannt sind, wird jeder einzeln vorgestellt.

1.2 Vorstandsmitglieder, die nicht mehr kandidieren wollen, geben dazu eine formlose Erklärung ab.

1.3 Es werden nur solche Kandidaten aufgestellt, die im Falle ihrer Wahl das ihnen zugedachte Amt auch annehmen (Einverständniserklärung).

1.4 Bei der Wahlversammlung können weitere Kandidaten vorgeschlagen werden.

1.5 Für die Durchführung der Wahl des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung durch Handzeichen einen Wahlausschuß bestehend aus einem Wahlleiter und zwei Wahlhelfern.

1.6 Während der Wahl übernimmt der Wahlleiter den Vorsitz der Versammlung.

1.7 Die Kandidaten werden vor der Wahl benachrichtigt und auf Wunsch vorgestellt.

1.8 Es wird gefragt, ob irgendwelche Einwände erhoben oder noch Kandidaten vorgeschlagen werde. Letztere müssen die Einwilligung zu ihrer Kandidatur geben.

1.9 Die Wahl erfolgt für jedes Amt separat, beginnend mit dem Vorsitzenden.

1.10 Im Falle einer geheimen Wahl verteilen die Wahlhelfer an jedes Mitglied je einen Stimmzettel, auf den der Name eines Kandidaten eingetragen wird. Der gefaltete Zettel wird eingesammelt.

1.11 Stimmzettel die mehr als einen oder einen nicht nominierten Kandidaten enthalten, sind ungültig. Leere Stimmzettel gelten als Enthaltung.

1.12 Steht nur ein Kandidat zur Wahl, kann nach Zustimmung der Mehrheit mit Handzeichen gewählt werden.

1.13 Die eingesammelten Stimmzettel werden dem Wahlleiter übergeben und unter seiner Aufsicht ausgezählt. Nach der Auszählung gibt der Wahlleiter das Ergebnis folgendermaßen bekannt: Zahl der eingegangenen Stimmen, –Zahl der ungültigen Stimmen, –Zahl der Stimmenthaltungen, –Zahl der für den/die Kandidaten abgegebenen gültigen Stimmen,– Name und Amt des / der Gewählten.

1.14 Der Wahlleiter fragt den Kandidaten, ob die Wahl angenommen wird. Bejahendenfalls ist die Wahl rechtskräftig.

1.15 Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl, bei erneuter Stimmengleichheit, wird gelost.

1.16 Die Wahl der andern Vorstandsmitglieder verläuft ebenso, bzw. nach § 1 Punkt 1.7 – 1.15.

§ 2 Die Wahl der beiden Rechnungsprüfer

2.1 Anschließend an die Vorstandswahl werden zwei Rechnungsprüfer gewählt.

2.2 Die Versammlung schlägt mindestens zwei Kandidaten vor, sie werden durch Handzeichen gewählt.

2.3 Sind mehrere Kandidaten aufgestellt worden, gelten die beiden mit den meisten Stimmen als gewählt.

§ 3. Die Amtseinführung des neugewählten Vorstandes

3.1 Nach dem der Vorstand und die Rechnungsprüfer gewählt wurden, übergibt der Wahlleiter den Vorsitz an den neugewählten Vorsitzenden.

3.2 Damit endet die Arbeit des Wahlausschusses und er gilt als aufgelöst.

§ 4. Die Wahl der Ausschüsse

4.1 Der Vorstand kann die Bildung eines Ausschusses vorschlagen oder um die Bestätigung eines von ihm schon gebildeten Ausschusses bitten.

4.2 Die Bildung eines Ausschusses wird vom Vorstand begründet.

4.3 Der Vorstand präsentiert eine Liste der Ausschußmitglieder und ihrer Leiter.

4.4 Aus der Versammlung können zusätzliche Vorschläge für Ausschußmitglieder gemacht werden.

4.5 Die Wahl oder die Bestätigung geschieht durch Handzeichen.

Ein Gedanke zu „Satzung“

  1. An wen kann ich mich wenden, wenn ich Fragen zu ehemaligen Heldsdorfer Bürgern habe.
    Ich bin ein Urenkel von Rosa und Samuel Gross , die in den 20iger Jahren, um 1923, den Burzenländer Hof betrieben haben. Durch die Fotos meiner Mutter , der Enkelin von Rosa und Samuel Gross , bin ich auf Heldsdorf aufmerksam geworden und möchte mich mehr mit meinen Vorfahren beschäftigen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Klaus Henke

Schreibe einen Kommentar zu Henke Klaus Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.